Zusammenfassung des Urteils AGVE 2003 100: -
Der Präsident des Rekursgerichts im Ausländerrecht entschied am 11. Juni 2003 in einem Fall des Migrationsamts des Kantons Aargau gegen G.O., dass unkooperatives Verhalten bei der Identitätsabklärung ein Grund für eine Haftverlängerung sein kann. Dies betraf eine Ausschaffungshaft und die Haftverlängerung aufgrund wahrheitswidriger Behauptungen gegenüber einem Botschafter und der Nichtbeherrschung der englischen Sprache. Die Gerichtskosten betrugen 383 CHF.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2003 100 |
Instanz: | - |
Abteilung: | Rekursgericht im Ausländerrecht |
Datum: | 11.06.2003 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | AGVE 2003 100 S.383 2003 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 383 I. Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 100 Ausschaffungshaft;... |
Schlagwörter : | Ausländerrecht; Haftverlängerung; Zwangsmassnahmen; Ausschaffungshaft; Unkooperatives; Verhalten; Identitätsabklärung; Behauptung; Botschafter; Englisch; Hindernis; Sinne; Entscheid; Präsidenten; Rekursgerichts; Sachen; Migrationsamt; Kantons |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.